BFH - Urteil vom 21.07.2009
VII R 7/09
Normen:
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Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 965/08

Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. X-Implantate aus Titan; Einreihung von zur chirurgischen Verwendung vorgesehene Titan-Interferenz-Schrauben in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN)

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen VII R 7/09

DRsp Nr. 2009/28005

Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. X-Implantate aus Titan; Einreihung von zur chirurgischen Verwendung vorgesehene Titan-Interferenz-Schrauben in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN)

Normenkette:

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Gründe

I.

Die Oberfinanzdirektion, deren Zuständigkeit über die Bundesfinanzdirektion inzwischen auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im März 2007 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. X-Implantate aus Titan des Typs ... und ... mit einer Länge von 40 mm und 50 mm, mit der die Waren in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Die Waren haben einen spitz zulaufenden Schaft, am anderen Ende einen Kopf mit Innensechskant und ein gegenläufiges selbst schneidendes Außengewinde. Die Erzeugnisse sind in der gesamten Länge durchbohrt. Sie werden zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie verwendet.