FG Hamburg - Urteil vom 08.02.2021
4 K 134/17
Normen:
UZK Art. 33 Abs. 1;

Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) hinsichtlich Einreihung eines Erzeugnisses von Metformin-Hydrochlorid mit einem Zusatz von 1 % Siliziumdioxid

FG Hamburg, Urteil vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 4 K 134/17

DRsp Nr. 2022/7028

Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) hinsichtlich Einreihung eines Erzeugnisses von Metformin-Hydrochlorid mit einem Zusatz von 1 % Siliziumdioxid

1. Ein Zusatzstoff (hier: Siliziumdioxid) in einem Erzeugnis ist nur dann ein Stabilisierungs- oder Antibackmittel im Sinne der Anmerkung 1 Buchst. f zu Kapitel 29 KN, wenn er die in den jeweils anwendbaren Erläuterungen zum HS aufgestellten Voraussetzungen gerade im Hinblick auf den Hauptbestandteil (hier: Metformin-Hydrochlorid) des Erzeugnisses erfüllt.2. Die zusätzlichen Anforderungen der Anmerkung 1 Buchst. f zu Kapitel 29 KN gelten sowohl für Stabilisierungsmittel als auch für Antibackmittel.

Normenkette:

UZK Art. 33 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Metformin-Hydrochlorid mit einem Zusatz von 1 % Siliziumdioxid.