Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2017 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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