FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2018
6 K 1405/15
Normen:
EStG § 1 Abs. 4; EStG § 39b Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) und Buchst. d); DBA Frankreich Art. 13 Abs. 1 S. 1; DBA Frankreich Art. 2; DBA Frankreich Art. 13 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2018, 1941
DStZ 2018, 605
EFG 2018, 1470

Erteilung eines Bescheids über die Freistellung eines französischen Grenzgängers von Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags durch Einbehalt des inländischen Arbeitgebers aufgrund Zahlung einer Abfindung; Zugehörigkeit der Abfindung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 6 K 1405/15

DRsp Nr. 2018/10352

Erteilung eines Bescheids über die Freistellung eines französischen Grenzgängers von Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags durch Einbehalt des inländischen Arbeitgebers aufgrund Zahlung einer Abfindung; Zugehörigkeit der Abfindung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4; EStG § 39b Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) und Buchst. d); DBA Frankreich Art. 13 Abs. 1 S. 1; DBA Frankreich Art. 2; DBA Frankreich Art. 13 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob der im Juli 1961 geborene Kläger als französischer Grenzgänger einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids über die Freistellung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag hat, die sein inländischer Arbeitgeber aufgrund Zahlung einer Abfindung einbehalten hat.

Der Kläger hatte ursprünglich in X (Deutschland) einen Wohnsitz, den er zum 28. November 2008 aufgab, und nach Frankreich umzog. Er meldete sich beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung X zum 28. November 2008 ab und meldete bei der Stadt Y in Frankreich (Departement Z) in der Rue ..1 zum 1. Dezember 2008 einen Wohnsitz an.

1. 2. 3.