OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.10.2017
5 B 1251/17
Normen:
FraktG NRW § 12 Abs. 3 S. 3; FraktG NRW § 12 Abs. 4 S. 1-3 und S. 5; FraktG NRW § 12 Abs. 5 S. 1; BGB § 47; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 L 4597/17

Erteilung eines Einvernehmens durch den Präsidenten des Landtags für Personalkosten und Verlängerung des Arbeitsverhältnisses; Fortbestehen der Fraktion der Piraten während der Liquidation

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 5 B 1251/17

DRsp Nr. 2017/16135

Erteilung eines Einvernehmens durch den Präsidenten des Landtags für Personalkosten und Verlängerung des Arbeitsverhältnisses; Fortbestehen der Fraktion der Piraten während der Liquidation

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.005,84 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FraktG NRW § 12 Abs. 3 S. 3; FraktG NRW § 12 Abs. 4 S. 1-3 und S. 5; FraktG NRW § 12 Abs. 5 S. 1; BGB § 47; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den zunächst gestellten Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller das Einvernehmen zu erteilen,

a) das Arbeitsverhältnis mit I. H. bis zu 15. November 2017 zu verlängern mit der Maßgabe, dass dessen wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden und dessen monatliche Vergütung 5.250 € brutto beträgt,

b) das Arbeitsverhältnis mit H1. N. bis zum 15. November 2017 zu unveränderten Bedingungen zu verlängern und