FG Münster - Urteil vom 09.09.2020
9 K 1361/19 AO
Normen:
AO § 218 Abs. 2 S. 1;

Erteilung eines vollständigen Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2004 durch Angabe der Buchungsdaten

FG Münster, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 9 K 1361/19 AO

DRsp Nr. 2020/15382

Erteilung eines vollständigen Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2004 durch Angabe der Buchungsdaten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Der Kläger führte gegen den Beklagten einen Rechtsstreit gegen die Ablehnung der Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2004, der beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 14 K 1290/15 AO geführt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.7.2016 verpflichtete sich der Beklagte zur Erteilung des Abrechnungsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zum vorliegenden Verfahren beigezogene Gerichtsakte des vorgenannten Rechtsstreits Bezug genommen.