BFH - Urteil vom 09.02.2005
X R 17/04
Normen:
EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1259
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 268/99

Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

BFH, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen X R 17/04

DRsp Nr. 2005/8416

Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Der Ertragsanteil einer Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bemisst sich grds. nach der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles (Begründung der Berufsunfähigkeit) und dem (wahrscheinlichen) Ablauf der Haupt-Versicherung.

Normenkette:

EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1992 und 1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erlitt im Jahr 1989 einen Unfall, der zu einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 80 % führte. Aufgrund von Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen erhielt der Kläger seit 1990 Rentenzahlungen. In den "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" der X Lebensversicherungs-AG heißt es für Versicherungen "mit Staffelregelung (A)" u.a.:

"§ 1 ...

2. Der Anspruch auf ... Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist ...

3. Der Anspruch auf ... Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 33 1/3 % sinkt, der Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abläuft.

§ 2