Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. August 2010 2 K 94/09 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
A.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die A–GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A–GmbH & Co. KG (A–KG), die im Streitjahr (2002) ein ...–geschäft betrieb.
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