BFH - Urteil vom 24.07.2013
I R 8/13
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1 S. 1; DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1500/09

Ertragssteuerliche Behandlung der Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an einen nichtselbständig in Frankreich tätigen deutschen Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen I R 8/13

DRsp Nr. 2013/24890

Ertragssteuerliche Behandlung der Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an einen nichtselbständig in Frankreich tätigen deutschen Arbeitnehmer

Zwar zählt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages auch dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie von einem ausländischen Arbeitgeber gewährt wird. Jedoch ist eine solche Abfindung nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, denn die Zahlung kann nach diesem Abkommen nur in Frankreich besteuert werden (Art. 13 Abs. 1 S.1 DBA-Frankreich).

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1 S. 1; DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1 lit. a;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an einen nichtselbständig in Frankreich tätigen Arbeitnehmer in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer (Streitjahr 2006) einzubeziehen ist.