BFH - Urteil vom 26.06.2014
VI R 41/13
Normen:
EStG § 8 Abs. 3; EStG § 24a Sätze 1; EStG § 2; EStG § 4; EStG § 5; DBGrG § 12 Abs. 2, 4, 8;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3185/12

Ertragssteuerliche Behandlung der Fahrvergünstigungen von Ruhestandsbeamten der Deutschen BahnAnwendbar des Altersentlastungsbetrages

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen VI R 41/13

DRsp Nr. 2014/15649

Ertragssteuerliche Behandlung der Fahrvergünstigungen von Ruhestandsbeamten der Deutschen Bahn Anwendbar des Altersentlastungsbetrages

1. Auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, ist gemäß § 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar.2. Der Altersentlastungsbetrag ist nicht auf steuerfreie Einkünfte anwendbar.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3; EStG § 24a Sätze 1; EStG § 2; EStG § 4; EStG § 5; DBGrG § 12 Abs. 2, 4, 8;

Gründe

I. Streitig ist die steuerliche Behandlung von Fahrvergünstigungen.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten als Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) neben ihren Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen durch die Deutsche Bahn AG (DB AG) und zwar in Höhe von 486,46 € für den Kläger und 663,76 € für die Klägerin. Auf diese freiwillig geleisteten Vergünstigungen, die die Kläger bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand während ihrer aktiven Dienstzeit erhalten hatten, bestand kein Rechtsanspruch.