BFH - Urteil vom 06.05.2015
I R 16/14
Normen:
EStG 2009 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10; DBA-Österreich 2000 Art. 18 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 356
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern , vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 385/11 1106

Ertragssteuerliche Behandlung der in Deutschland anfallenden Renteneinkünfte im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger

BFH, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen I R 16/14

DRsp Nr. 2015/17575

Ertragssteuerliche Behandlung der in Deutschland anfallenden Renteneinkünfte im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger

Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 2009) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2009 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (gegen R 1 EStR 2012).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Januar 2014 1 K 385/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10; DBA-Österreich 2000 Art. 18 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebte im Streitjahr (2009) zusammen mit seiner Ehefrau (F) in Österreich. Beide sind österreichische Staatsbürger.