BFH - Urteil vom 13.03.2018
IX R 18/17
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1007
BFHE 261, 264
BStBl II 2018, 531
DB 2018, 2153
DStRE 2018, 1013
DStZ 2018, 781
FR 2018, 892
HFR 2018, 776
NZG 2018, 1110
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 490/15

Ertragssteuerliche Behandlung der Vereinnahmung einer sogenannten Break Fee durch die Aktionäre einer Aktiengesellschaft

BFH, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen IX R 18/17

DRsp Nr. 2018/8808

Ertragssteuerliche Behandlung der Vereinnahmung einer sogenannten "Break Fee" durch die Aktionäre einer Aktiengesellschaft

Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.

Zahlt ein Interessent an der Übernahme einer Aktienmehrheit an einer AG für den Fall, dass er ein Angebot nicht abgibt, eine sogenannte "Break Fee", so handelt es sich bei den Aktionären nicht um gem. § 22 EStG zu versteuernde Einkünfte, da die "Break Fee" keine Gegenleistung für ein Verhalten der Aktionäre darstellen sollte.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2016 5 K 490/15 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2011 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2011 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die beim Kläger berücksichtigten Einkünfte aus Leistungen von 161.266 € unberücksichtigt bleiben.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 Satz 1;

Gründe

I.