Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2016 5 K 490/15 aufgehoben.
Die Einkommensteuer 2011 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2011 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die beim Kläger berücksichtigten Einkünfte aus Leistungen von 161.266 € unberücksichtigt bleiben.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
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