BFH - Urteil vom 09.10.2013
I R 15/12
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3802/08

Ertragssteuerliche Behandlung des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters

BFH, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen I R 15/12

DRsp Nr. 2014/6408

Ertragssteuerliche Behandlung des Provisionsanspruchs eines Versicherungsvertreters

NV: Zwar gehört die Ermittlung des Inhalts der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen (hier: Vereinbarung aufschiebend bedingter Provisionsansprüche eines Versicherungsvertreters) zu den tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Urteils. Die hierfür in § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich vorgesehene Bindung des Revisionsgerichts entfällt jedoch, wenn die Würdigung des FG mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht nachvollzogen werden kann und die Vorinstanz die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht hat. Gleiches gilt, wenn das FG eine naheliegende Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht gezogen hat.

Provisionsansprüche eines Handels- oder Versicherungsvertreters sind jedenfalls dann zu aktivieren, wenn der Leistungsverpflichtete seine Verpflichtung (wirtschaftlich) erfüllt hat und der Zahlungsanspruch entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an. Das Risiko, dass die noch nicht fälligen Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist entweder bei der Bewertung der Forderung oder durch Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen.

Normenkette:

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7 S. 1;

Gründe