BFH - Urteil vom 15.02.2017
VI R 20/16
Normen:
EStG § 3b Abs. 1; EZulV § 17a S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11208/15

Ertragssteuerliche Behandlung einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten eines Polizeibeamten

BFH, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen VI R 20/16

DRsp Nr. 2017/8957

Ertragssteuerliche Behandlung einer "Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten" eines Polizeibeamten

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

Eine gem. § 17a S. 1 EZulV zu gewährende Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten fällt nicht unter die Steuerbefreiung gem. § 3b Abs. 1 EStG, da sie nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Mai 2016 2 K 11208/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1; EZulV § 17a S. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen für Dienst zu wechselnden Zeiten.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Beamter der Bundespolizei und wurde für das Streitjahr 2013 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.