BFH - Urteil vom 13.01.2015
IX R 13/14
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 22 Nr. 2; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1; § 24 Nr. 1, 3; § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4; WpHG § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3451/12

Ertragssteuerliche Behandlung von Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen IX R 13/14

DRsp Nr. 2015/7288

Ertragssteuerliche Behandlung von Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften

Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2014 1 K 3451/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 22 Nr. 2; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1; § 24 Nr. 1, 3; § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4; WpHG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.