BFH - Urteil vom 12.07.2016
IX R 11/14
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9388/12

Ertragssteuerliche Behandlung von Stillhalterprämien aus OptionsgeschäftenVerfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten VeräußerungsgeschäftenVoraussetzungen eines Billigkeitserlasses

BFH, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen IX R 11/14

DRsp Nr. 2016/16862

Ertragssteuerliche Behandlung von Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses

1. NV: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie als Gegenleistung für die Bindung und Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt auch bei einem wirtschaftlichem Zusammenhang (Begrenzung des Verlustrisikos) mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. 2. NV: Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 (1999) bzw. Sätze 8 und 9 (ab 2000) EStG ist verfassungsgemäß (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259).

1. Die Einnahmen aus der Begebung von Optionen (sog. Stillhalterprämien) sind Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG. Sie sind von etwaigen Gegengeschäften zu trennen, so dass eine Verrechnung mit Verlusten aus der Eingehung eines Gegengeschäfts nicht stattfindet.