BFH - Urteil vom 15.07.2014
X R 41/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2039/09

Ertragssteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge von einer gemeinnützigen Stiftung aufgrund eines VermächtnissesEntscheidung des Finanzgericht bei Übertragung der Steuerberechnung an das Finanzamt

BFH, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen X R 41/12

DRsp Nr. 2014/15642

Ertragssteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge von einer gemeinnützigen Stiftung aufgrund eines Vermächtnisses Entscheidung des Finanzgericht bei Übertragung der Steuerberechnung an das Finanzamt

1. Wiederkehrende Bezüge, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Vermächtnisses von einer gemeinnützigen, vom Erblasser mit Vermögen ausgestatteten Stiftung erhält, sind dem Grunde nach gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG steuerbar. Der Höhe nach ist die Besteuerung allerdings auf den Ertragsanteil begrenzt.2. Will das FG im Falle einer Abänderungsklage die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 geheiratet haben und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.