EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 12 Nr. 1 und 2, § 40a Abs. 2; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2546/16
FG Köln, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2547/16
Ertragsteuerliche Anerkennung eines mit der Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung abgegoltenen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
BFH, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen X R 44–45/17
DRsp Nr. 2019/2999
Ertragsteuerliche Anerkennung eines mit der Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung abgegoltenen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
1. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen —zwischen Ehegatten geschlossenen— Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1SGB IV) fremdunüblich. 2. Ein Arbeitgeber wird bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, allerdings vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist.3. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.
Tenor
1. Die Verfahren X R 44/17 und X R 45/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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