FG Nürnberg - Urteil vom 25.02.2010
7 K 1162/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Ertragsteuerliche Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen

FG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 7 K 1162/09

DRsp Nr. 2010/11579

Ertragsteuerliche Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen

Eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Streitig sind die ertragsteuerliche Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit einem Kranverkauf im Jahr 2000, einer Flugreise nach Barcelona und dem Verkauf eines PKW ebenfalls im Jahr 2001 sowie einer Entnahme aus dem Einzelunternehmen der Klägerin durch Verkauf eines weiteren PKW.

Die verheirateten Kläger wurden für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie waren zu je 50 % an der A GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt und deren Geschäftsführer. Unternehmensgegenstand war die Vermietung von Kränen. Außerdem erzielte die GmbH Umsätze aus der Ablösung von Kränen von Leasinggesellschaften mit anschließender Veräußerung.