BFH - Urteil vom 08.09.2020
X R 36/18
Normen:
UmwStG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 469
BFH/NV 2021, 521
BStBl II 2021, 359
DB 2021, 431
DStR 2021, 408
DStRE 2021, 314
DStZ 2021, 255
FR 2023, 377
GmbHR 2021, 450
ZEV 2021, 399
ZIP 2021, 950
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 236/15

Ertragsteuerliche Auswirkungen der rückwirkenden Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren inzwischen verstorbenen Alleingesellschafter

BFH, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen X R 36/18

DRsp Nr. 2021/2810

Ertragsteuerliche Auswirkungen der rückwirkenden Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren inzwischen verstorbenen Alleingesellschafter

1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 angeordnete Rückwirkung betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Diese Norm führt daher nicht zum Entstehen eines Übernahmegewinns bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Gesellschaft nach dem Todestag rückwirkend auf ihren neuen Alleingesellschafter verschmolzen wird. 2. Die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 ist auch dann anzuwenden, wenn Anteile an der übertragenden Körperschaft, die unter § 17 EStG fallen, zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung unentgeltlich übertragen werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.11.2018 – 5 K 236/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.