BFH - Urteil vom 17.06.2020
I R 56/17
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 547
DStR 2021, 716
DStRE 2021, 503
GmbHR 2021, 512
NZA 2021, 776
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 201/14

Ertragsteuerliche Behandlung der an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlten Altersrente bei Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen ein reduziertes Entgelt

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen I R 56/17

DRsp Nr. 2021/4000

Ertragsteuerliche Behandlung der an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlten Altersrente bei Fortsetzung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen ein reduziertes Entgelt

NV: Zur Vertragsauslegung bei Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles sowie der Bindung des Revisionsgerichts an die tatrichterliche Würdigung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.07.2017 – 1 K 201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Alleingesellschafterin der 2001 gegründeten Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war zunächst die A GmbH, ab dem Jahr 2002 die B GmbH & Co. KG. Geschäftsführer der Klägerin waren F und T. Beide Geschäftsführer waren über ihre Beteiligung an der Muttergesellschaft zugleich mittelbare Gesellschafter der Klägerin. Beide erhielten im Jahr 1998 von der Muttergesellschaft der Klägerin Versorgungszusagen, die mit Wirkung vom 01.01.2002 auf die Klägerin übergeleitet wurden.

Die dem T gewährte Versorgungszusage enthält u.a. die folgenden Regelungen:

"§ 1 ... Sie erhalten eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich 4.000,00 DM nach vollendetem 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze), ...