I.
Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Verwaltungsausschuss eines Versorgungswerks erhielt er in den Streitjahren (2003 bis 2006) Aufwandsentschädigungen, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen unter Hinweis auf § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei ansah.
Abweichend davon erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Aufwandsentschädigungen mit den angefochtenen Bescheiden als nach § 18 Abs. 1 EStG steuerbare Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
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