BFH - Urteil vom 27.08.2013
VIII R 34/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 180/09

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder eines Versorgungswerks; Voraussetzungen der Steuerfreiheit

BFH, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen VIII R 34/11

DRsp Nr. 2013/24426

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder eines Versorgungswerks; Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Aufwandsentschädigungen eines Versorgungswerks an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied im Verwaltungsausschuss eines Versorgungswerks erhielt er in den Streitjahren (2003 bis 2006) Aufwandsentschädigungen, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen unter Hinweis auf § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei ansah.

Abweichend davon erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Aufwandsentschädigungen mit den angefochtenen Bescheiden als nach § 18 Abs. 1 EStG steuerbare Einkünfte aus selbständiger Arbeit.