BFH - Urteil vom 28.04.2020
VI R 5/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2265
BFH/NV 2020, 1324
BStBl II 2021, 725
DStR 2020, 2236
DStRE 2020, 1330
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1198/15

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen eines Zeitsoldaten für die Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VI R 5/18

DRsp Nr. 2020/14143

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen eines Zeitsoldaten für die Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft

1. Führen Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft sind bei einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar, wenn er die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 31.01.2018 – 2 K 1198/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.05.2015 aufgehoben.

Die Einkommensteuer für 2009 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 12.12.2014 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 612 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.