BFH - Beschluss vom 13.05.2014
III B 152/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1364
DStRE 2014, 965
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 306/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für einen überwiegend beruflich genutzten PKW

BFH, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen III B 152/13

DRsp Nr. 2014/10634

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für einen überwiegend beruflich genutzten PKW

1. NV: Die sog. 1%-Regelung gilt nur für die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen gehört. 2. NV: Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter --z.B. ein PKW-- sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Bilanz aktiviert oder in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden. 3. NV: Gehörte ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen zum Privatvermögen, dann wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt. 4. NV Eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen infolge einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen Art. 3 GG.

Werden abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter (hier: ein PKW) nicht nur vorübergehend überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, eigenbetrieblich genutzt, so gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen BFH – IVR 158/61 – 13.03.1964; BFH – IVR 86/06 – 14.01. 2010).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Gründe