BFH - Urteil vom 03.07.2019
VI R 12/16
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 12
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 232/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Beteiligung eines Arbeitnehmers am Veräußerungserlös des arbeitgebenden Unternehmens

BFH, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen VI R 12/16

DRsp Nr. 2019/16949

Ertragsteuerliche Behandlung der Beteiligung eines Arbeitnehmers am Veräußerungserlös des arbeitgebenden Unternehmens

NV: Soll ein Arbeitnehmer an einem künftigen Veräußerungserlös des Unternehmens, für das er tätig ist, beteiligt werden, so stellt die Zahlung im Zeitpunkt des Zuflusses Arbeitslohn dar.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2014 - 1 K 232/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob anteilige Erlöse aus dem Verkauf der ... GmbH (A) an die ... GmbH (B) im Jahr der Auszahlung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für die Streitjahre (2001 und 2002) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger war ab dem 01.01.1999 und in den Streitjahren leitender Angestellter der A. Zuvor war er Geschäftsführer der ... GmbH, die im Jahr 1998 auf die A verschmolzen wurde. Mehrheitsgesellschafter der A war W, der vom Stammkapital in Höhe von insgesamt ... DM Geschäftsanteile in Höhe von ... DM unmittelbar und in Höhe von ... DM mittelbar über die ... (C) hielt.