BFH - Beschluss vom 16.06.2020
X B 153/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1257
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1534/18

Ertragsteuerliche Behandlung der Destinatärsvergütung aus einer Stiftung

BFH, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen X B 153/19

DRsp Nr. 2020/13542

Ertragsteuerliche Behandlung der Destinatärsvergütung aus einer Stiftung

NV: Durch die BFH-Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass wiederkehrende Leistungen —vorliegend in Gestalt von Destinatärsvergütungen— keine Leibrenten sind und daher in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern sind, wenn die zu erwartende Leistungshöhe infolge der Abhängigkeit von einer variablen Bemessungsgrundlage —vorliegend das Jahreseinkommen der zahlungsverpflichteten Stiftung— nicht vorausbestimmbar ist. Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn hierneben ein Zahlungshöchstbetrag festgelegt ist, der nur dann nicht zu erfüllen ist, wenn das Einkommen des Zahlungsverpflichteten eine bestimmte Höhe unterschreitet.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.10.2019 – 11 K 1534/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

Gründe

I.