BFH - Urteil vom 14.09.2017
IV R 34/15
Normen:
FGO § 68 S. 1; EStG § 35 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6138/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Betrieb des Factoring

BFH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen IV R 34/15

DRsp Nr. 2017/15706

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Betrieb des Factoring

NV: Ein Forderungskäufer ist jedenfalls dann nicht gewerblich tätig, wenn er mehrere Forderungen nebst Sicherheiten in einem einzigen Vertrag erwirbt und keine Wiederholungsabsicht festgestellt werden kann. Denn in diesem Fall fehlt es schon an der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit.

Die Tätigkeit des echten Factors führt nur dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sich dies im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ergibt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Tätigkeit auf die Verwertung von Sicherheiten und damit lediglich auf die zwangsweise Einziehung der fälligen Forderung durch Verwertung der für ihren Ausfall bestellten Sicherheiten beschränkt.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015 6 K 6138/12 aufgehoben, soweit es die Jahre 2007 bis 2009 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015 6 K 6138/12 ist, soweit es das Jahr 2006 betrifft, nach Erledigung der Hauptsache gegenstandslos.