1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015 6 K 6138/12 aufgehoben, soweit es die Jahre 2007 bis 2009 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
2. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015 6 K 6138/12 ist, soweit es das Jahr 2006 betrifft, nach Erledigung der Hauptsache gegenstandslos.
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