BFH - Urteil vom 09.05.2017
VIII R 11/15
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GG Art. 20a;
Fundstellen:
BFHE 258, 119
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 69/14

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Betrieb einer BlindenführhundeschuleAbgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und sonstiger selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII R 11/15

DRsp Nr. 2017/9326

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und sonstiger selbständiger Tätigkeit

1. Die Betreiberin einer Blindenführhundeschule erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2. Eine "unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert ein Tätigwerden gegenüber Menschen. 3. Aus Art. 20a GG folgt keine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Ausbildung von Blindenführhunden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. September 2014 4 K 69/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GG Art. 20a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Betrieb einer Blindenführhundeschule dem Grunde nach einen Gewerbebetrieb i.S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstellt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit dem Jahr 1996 eine Blindenführhundeschule. Sie bildet jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus.