BFH - Urteil vom 21.10.2014
VIII R 44/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2152/09

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus GenussrechtenBindung des Revisionsgerichts an die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts

BFH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen VIII R 44/11

DRsp Nr. 2015/99

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus Genussrechten Bindung des Revisionsgerichts an die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts

1. Der BFH ist an die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtwürdigung des FG gebunden, wonach es sich bei der Verzinsung von Genussrechten u.a. deshalb um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG und nicht um Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, weil die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt ist und von einem aus Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer bestehenden Partnerschaftsausschuss bestimmt wird.2. Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Kapitaleinkünfte. Als Arbeitslohn erhielt er neben einem festen Gehalt eine Erfolgsbeteiligung.