BFH - Urteil vom 03.09.2020
I R 80/16
Normen:
EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 Satz 7; DBA-USA 1989/2008 ; Art. 24 Abs. 1; AO § 2;
Fundstellen:
BB 2021, 21
BFH/NV 2021, 387
BStBl II 2021, 237
DStR 2020, 2853
FR 2022, 1095
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1213/14

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte eines in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen

BFH, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen I R 80/16

DRsp Nr. 2020/18474

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte eines in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen

1. Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat (hier: Niederlande) wohnt. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 ergibt sich insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen. 2. Im Rahmen der Prüfung der "gleichen Verhältnisse" i.S. von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 sind nicht nur die tatsächlichen Umstände, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die jeweilige Besteuerung maßgeblich sind. Im Fall des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG sind dies die auf Unionsrecht (Arbeitnehmerfreizügigkeit) beruhende Verpflichtung Deutschlands zur Schaffung des Veranlagungswahlrechts und die Begrenzung der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.