FG Baden-Württemberg, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3089/13
Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Inland aus einer Tätigkeit auf dem auf französischem Territorium belegenen Flughafen Basel-MulhouseAnrechnung in Frankreich gezahlter Steuern
BFH, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen I R 67/16
DRsp Nr. 2019/4359
Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Inland aus einer Tätigkeit auf dem auf französischem Territorium belegenen Flughafen Basel-MulhouseAnrechnung in Frankreich gezahlter Steuern
1. NV: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland, aus einer Tätigkeit auf dem französischen Territorium des Flughafens Basel-Mulhouse-Freiburg erzielt, unterfallen abkommensrechtlich Art. 13DBA-Frankreich 1959/1969/2001. Sind die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA–Frankreich nicht erfüllt, steht das Besteuerungsrecht Frankreich zu (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich), so dass die Einkünfte bei einer inländischen Veranlagung steuerfrei zu stellen sind (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Frankreich).2. NV: Hat der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen, dass Frankreich auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass dort auf diese Einkünfte Steuern gezahlt wurden, sind die Einkünfte nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG in die Ermittlung der inländischen Bemessungsgrundlage einzubeziehen.3. NV: Die in der Schweiz aufgrund der Vortäuschung eines dort bestehenden Wohnsitzes erhobenen und entrichteten Steuern sind nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 6 i.V.m. Abs. 3EStG i.d.F. des JStG 2007 bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten abzuziehen.
Tenor
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