BFH - Urteil vom 06.09.2018
IV R 26/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; HGB § 250 Abs. 1; AO § 159, § 160; FGO § 74;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 8
BB 2019, 43
BFH/NV 2018, 1261
DStRE 2018, 1473
DStZ 2018, 858
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1602/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines unbefristeten VertriebsvertragsZulässigkeit eines finanzgerichtlichen BenennungsverlangensVerfahren bei einem Benennungsverlangen des Finanzamts

BFH, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen IV R 26/16

DRsp Nr. 2018/16094

Ertragsteuerliche Behandlung der Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines unbefristeten Vertriebsvertrags Zulässigkeit eines finanzgerichtlichen Benennungsverlangens Verfahren bei einem Benennungsverlangen des Finanzamts

1. NV: Eine Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines unbefristeten Vertriebsvertrags ist mangels Erwerbs eines immateriellen Wirtschaftsguts nicht zu aktivieren. 2. NV: Für die Entschädigung ist auch kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. 3. NV: Bei einem durchlaufenden Posten kann eine außerbilanzielle Zurechnung nicht auf § 160 AO gestützt werden. 4. NV: Das FG kann ein auf § 159 AO gestütztes Benennungsverlangen nicht selbst vornehmen. 5. NV: Das FA kann ein auf § 159 AO gestütztes Benennungsverlangen noch während des anhängigen Klageverfahrens an den Steuerpflichtigen richten. Das FG muss insoweit das finanzgerichtliche Verfahren entsprechend § 74 FGO aussetzen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. März 2016 13 K 1602/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; HGB § 250 Abs. 1; AO § 159, § 160; FGO § 74;

Gründe

I.