BFH - Urteil vom 04.07.2018
VI R 16/17
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2198
BB 2018, 2663
BFH/NV 2018, 1186
BFHE 261, 543
BStBl II 2019, 373
DB 2018, 2222
DStR 2018, 1910
DStRE 2018, 1208
FR 2018, 1008
HFR 2018, 863
NZA-RR 2019, 167
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 215/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses für zusätzlichen Krankenversicherungsschutz

BFH, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen VI R 16/17

DRsp Nr. 2018/12304

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses für zusätzlichen Krankenversicherungsschutz

1. Ein vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss für dessen private Zusatzkrankenversicherung wird angesichts des durch die Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes für den Arbeitnehmer sich ergebenden eigenen Vorteils nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht. 2. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 2017 1 K 215/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.