BFH - Urteil vom 12.05.2015
VIII R 19/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1406/13

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold

BFH, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen VIII R 19/14

DRsp Nr. 2015/16463

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold

1. NV: Der Gewinn aus der Veräußerung einer an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet, ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital so gut wie vollumfänglich zum Erwerb von Gold einzusetzen. 2. NV: Im Ergebnis ist der Erwerb und die Einlösung bzw. der Verkauf der Inhaberschuldverschreibung wie ein unmittelbarer Erwerb bzw. unmittelbarer Verkauf von physischem Gold zu beurteilen.

Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold führen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung nicht als sonstige Kapitalforderung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. März 2014 1 K 1406/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Gründe