BFH - Urteil vom 12.07.2022
VIII R 18/19
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3; EStG 2012;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 116
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3677/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Nichtgeltendmachung gutgeschriebener, nicht ausgezahlter Zinsen für ein Darlehen beim Darlehensgeber

BFH, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen VIII R 18/19

DRsp Nr. 2022/17855

Ertragsteuerliche Behandlung der Nichtgeltendmachung gutgeschriebener, nicht ausgezahlter Zinsen für ein Darlehen beim Darlehensgeber

1. NV: Ist in der Gutschrift von fälligen Zinsen in den Büchern des Verpflichteten nur das buchmäßige Festhalten der Schuldverpflichtung zu sehen und wurde nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger den entsprechenden Betrag von nun an jederzeit abrufen kann, liegt kein Zufluss i.S. des § 11 EStG vor. 2. NV: Das bloße Nichtgeltendmachen gutgeschriebener und nicht ausgezahlter Zinsen bei Fälligkeit gegenüber dem Darlehensnehmer begründet keinen Zufluss der Zinsen i.S. des § 11 EStG beim Darlehensgeber (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2015 – VIII R 40/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.05.2019 – 2 K 3677/16 E aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 13.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2016 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes um 42.556 € verringert werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Klageverfahrens sowie des Revisionsverfahrens bis zum 02.12.2019 haben der Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 % zu tragen.