Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.05.2019 – 2 K 3677/16 E aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 13.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2016 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes um 42.556 € verringert werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Klageverfahrens sowie des Revisionsverfahrens bis zum 02.12.2019 haben der Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 % zu tragen.
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