Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2016 9 K 2994/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. September 2015 aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 21. Mai 2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger um 13.080,98 € verringert werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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