BFH - Urteil vom 04.10.2016
IX R 8/15
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 436
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2065/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Schadensersatzleistung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften BestätigungsvermerksBerücksichtigung bei den Anschaffungskosten und/oder dem Veräußerungserlös erworbener und wiederveräußerter Anteile

BFH, Urteil vom 04.10.2016 - Aktenzeichen IX R 8/15

DRsp Nr. 2017/1284

Ertragsteuerliche Behandlung der Schadensersatzleistung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks Berücksichtigung bei den Anschaffungskosten und/oder dem Veräußerungserlös erworbener und wiederveräußerter Anteile

Leistet eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks im Rahmen eines Vergleichs Schadensersatz an den Erwerber von Gesellschaftsanteilen, mindert dies beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2014 8 K 2065/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Änderung einer bestandskräftigen Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2002 nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2002) maßgeblichen Fassung (EStG).