BFH - Urteil vom 01.10.2014
IX R 55/13
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AktG § 221;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3567/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Aktien aus der Ausübung des Wandelungsrechts aus einer Wandelschuldverschreibung

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen IX R 55/13

DRsp Nr. 2015/1630

Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Aktien aus der Ausübung des Wandelungsrechts aus einer Wandelschuldverschreibung

Wird ein durch die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen begründetes Wandelungsrecht dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige Aktien des Emittenten unter Zuzahlung des festgesetzten Wandelungspreises erwirbt, schafft er diese i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an. Veräußert er die Aktien innerhalb der Jahresfrist wieder, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AktG § 221;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bis zum Frühjahr des Streitjahres als Prokurist der A-Bank tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Am 19. Mai 1999 erhielt er von seiner Arbeitgeberin ein Angebot zur Zeichnung von "Wandelanleihen". Die Anleihebedingungen lauteten auszugsweise:

"§ 1 Form, Nennbetrag, Übertragbarkeit

...

(4) Die durch die Wandelschuldverschreibungen den Gläubigern (mit Ausnahme des zur Abwicklung eingeschalteten Kreditinstituts) eingeräumten Rechte sind nicht veräußerbar und außer im Todesfall nicht übertragbar.