BFH - Urteil vom 25.04.2018
I R 59/15
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50d Abs. 2 Satz 1, 4 und 5; DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2018, 2005
BFH/NV 2018, 1097
BFHE 261, 406
BStBl II 2018, 624
DStRE 2018, 1117
DStZ 2018, 776
FR 2018, 850
HFR 2018, 771
IStR 2018, 847
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2305/10

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütung einer Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangements im Rahmen des DBA-Österreich 2000

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen I R 59/15

DRsp Nr. 2018/10860

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütung einer Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangements im Rahmen des DBA-Österreich 2000

1. Die Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhält, unterfällt nicht notwendig in ihrer Gesamtheit dem Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000, sondern ist ggf. aufzuteilen in Vergütungsbestandteile, die eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit i.S. des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 entgelten und in solche Vergütungsbestandteile, die anderen Abkommensartikeln zuzuordnen sind (sog. segmentierende Betrachtungsweise). 2. Der die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich 2000 ausschließende Tatbestand des Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 ist nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat aus Mitteln einer nur im Tätigkeitsstaat ansässigen und dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird.

Tenor