BFH - Urteil vom 07.05.2014
VI R 73/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1 und Abs. 2; BewG § 11; AktG § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3408/08

Ertragsteuerliche Behandlung des begünstigten Erwerbs von Aktien vom Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten

BFH, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen VI R 73/12

DRsp Nr. 2014/10399

Ertragsteuerliche Behandlung des begünstigten Erwerbs von Aktien vom Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten

1. Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.2. Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt jedoch nur insoweit vor, als der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt.3. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1 und Abs. 2; BewG § 11; AktG § 84 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien durch die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) bei diesem als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist.