BFH - Urteil vom 27.04.2016
X R 16/15
Normen:
EStG § 16 Abs. 4; EStG § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3/13

Ertragsteuerliche Behandlung des durch die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages entstehenden Gewinns

BFH, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen X R 16/15

DRsp Nr. 2016/13928

Ertragsteuerliche Behandlung des durch die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages entstehenden Gewinns

NV: Führt eine Betriebsaufgabe zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags, ist die im Jahr der ursprünglichen Vornahme des Gewinnabzugsbetrags eintretende Gewinnerhöhung Teil des laufenden Gewinns.

Der durch die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG entstehende Gewinn ist nicht Teil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns, insbesondere kein sonstiger im Zusammenhang mit der Aufgabe erzielter Ertrag.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2014 3 K 3/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4; EStG § 7g Abs. 3;

Gründe