BFH - Urteil vom 01.08.2013
IV R 18/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 275/10

Ertragsteuerliche Behandlung des Erlöses aus dem Verkauf eines zum Zwecke der Vermietung angeschafften Flugzeugs; Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Aufgabegewinns

BFH, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen IV R 18/11

DRsp Nr. 2013/21763

Ertragsteuerliche Behandlung des Erlöses aus dem Verkauf eines zum Zwecke der Vermietung angeschafften Flugzeugs; Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Aufgabegewinns

Besteht die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut (hier: Flugzeug) zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts kann in einem solchen Fall nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sein.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren einziger Unternehmensgegenstand die Vermietung eines Flugzeugs war.