BFH - Urteil vom 14.06.2023
VIII R 17/22
Normen:
EStG 2013 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2023, 2261
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2907/17

Ertragsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung des vom Anleihemantel getrennten Zinsscheins einer Bundesanleihe (sog. Bondstripping)Ertragsteuerliche Behandlung des Verlustes aus der Veräußerung des Anleihemantels an eine Beteiligung des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen VIII R 17/22

DRsp Nr. 2023/12365

Ertragsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung des vom Anleihemantel getrennten Zinsscheins einer Bundesanleihe (sog. Bondstripping) Ertragsteuerliche Behandlung des Verlustes aus der Veräußerung des Anleihemantels an eine Beteiligung des Steuerpflichtigen

1. NV: Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) sind im Fall des sogenannten Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.2. NV: § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum Jahressteuergesetz 2020 (BGBl I 2020, 3096) geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.05.2022 - 4 K 2907/17 aufgehoben.