BFH - Urteil vom 08.11.2017
IX R 25/15
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3; ErbbauRG § 11;
Fundstellen:
BFHE 260, 202
BStBl II 2018, 518
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1265/12

Ertragsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung eines ErbbaurechtsBegriff der Anschaffung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

BFH, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen IX R 25/15

DRsp Nr. 2018/3788

Ertragsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung eines Erbbaurechts Begriff der Anschaffung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

1. Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. 2. Die "Anschaffung" eines Erbbaurechts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt. 3. Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine —auch keine partielle— Identität i.S. der Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. März 2015 3 K 1265/12 aufgehoben.