BFH - Urteil vom 25.10.2022
VIII R 1/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 2; EStG § 20 Abs. 4 S. 1; KStG § 37 Abs. 5; KStG § 37 Abs. 7; EStG 2015; KStG 2015;
Fundstellen:
BB 2023, 357
BB 2023, 85
BFH/NV 2023, 317
FR 2023, 999
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2486/17

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Auszahlung eines unter dem Nominalwert erworbenen Körperschaftsteuerguthabens

BFH, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen VIII R 1/19

DRsp Nr. 2023/730

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Auszahlung eines unter dem Nominalwert erworbenen Körperschaftsteuerguthabens

1. Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S. des § 37 Abs. 5 KStG ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. 3. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 – 13 K 2486/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 2; EStG § 20 Abs. 4 S. 1; KStG § 37 Abs. 5; KStG § 37 Abs. 7; EStG 2015; KStG 2015;

Gründe

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Rückzahlung eines unter dem Nominalwert erworbenen Anspruchs auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.