BFH - Urteil vom 27.06.2017
IX R 37/16
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 258, 490
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3825/11

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten ImmobilieBegriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

BFH, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen IX R 37/16

DRsp Nr. 2017/14920

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen. 2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie —mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs— voll auszufüllen.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Oktober 2016 8 K 3825/11 wird aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 4. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2011 wird geändert; die Einkommensteuer wird auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn sonstige Einkünfte in Höhe von ... € außer Ansatz bleiben.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.