BFH - Urteil vom 24.05.2022
IX R 22/21
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2015; FGO § 96;
Fundstellen:
BB 2022, 2773
BFH/NV 2023, 71
DStR 2022, 2426
DStRE 2022, 1529
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 234/17

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines mit einem Fahrgestell versehenen Holzhauses

BFH, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen IX R 22/21

DRsp Nr. 2022/16799

Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines mit einem Fahrgestell versehenen Holzhauses

1. Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die (isoliert) veräußert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz stellt kein grund-stücksgleiches Recht i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar. 3. Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 4. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.07.2021 – 9 K 234/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2015; FGO § 96;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die (isolierte) Veräußerung eines sog. Mobilheims nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterliegt.