Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.08.2019 – 13 K 3170/17 K wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch den Verzicht einer Tochtergesellschaft auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einen Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2001 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG) und § 2 Nr. 1 des in der für das Streitjahr geltenden Fassung () erzielt hat.
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