BFH - Urteil vom 02.07.2015
IV R 21/14
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 608/09

Ertragsteuerliche Behandlung des Holzeinschlags in einem Unternehmen der Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 02.07.2015 - Aktenzeichen IV R 21/14

DRsp Nr. 2015/19879

Ertragsteuerliche Behandlung des Holzeinschlags in einem Unternehmen der Forstwirtschaft

NV: Der Einschlag einzelner hiebsreifer Bäume in der Endnutzungsphase führt zu einer Abspaltung eines Teiles des Buchwertes des stehenden Holzes. Die Buchwertabspaltung ist nur bis zur Höhe des Teilwertes des jeweiligen Bestandes zulässig. Eine Mindestgröße für diese Buchwertabspaltung besteht nicht.

1. Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut. 2. Der Einschlag einzelner Bäume führt nicht zum Untergang eines Wirtschaftsguts und auch nicht zur Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des stehenden Holzes. Dazu bedarf es vielmehr des nahezu vollständigen Einschlags eines Holzbestandes. 3. Auch der Einschlag einzelner hiebreifer Bäume kann Auswirkungen auf den Wert des stehendes Holzes haben. Einschläge in der Endnutzung führen zu einer Abspaltung eines Teilbetrages vom Buchwert des stehenden Holzes, der dann auf das zum Umlaufvermögen gehörende geschlagene Holz entfällt. 4. Eine reine Durchforstungsmaßnahme, also der Einschlag nicht hiebreifer Bäume, führt demgegenüber weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung des fortbestehenden Bestandes. Zu solchen Durchforstungsmaßnahmen gehört auch der Einschlag nicht hiebreifer Bäume zur Anlage eines nicht befestigten Rückewegs.