Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2013
Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 2. Dezember 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2013 wird dahingehend abgeändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes negative Kapitalerträge in Höhe von 19.299 € zu berücksichtigen sind.
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